Tübinger Verpackungssteuer für Einweg bestätigt

Tübinger Verpackungssteuer für Einweg bestätigt

50 Cent pro Box und 20 Cent für Besteck müssen Restaurants in Tübingen bezahlen, wenn ihre Verpackungen nicht wiederverwendet werden können. Das geht in Ordnung, hat nach dem Bundesverwaltungsgericht nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, wie die “Allgemeine Bäcker Zeitung” berichtet, auf der Grundlage von unter anderem “beck-aktuell”. Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen für Essen und Getränke und nicht wiederverwendbares Geschirr, die von den Endverkäufern solcher Produkte zu zahlen ist. Dagegen hat eine Franchise-Nehmerin von McDonald’s erfolglos vor dem BVerfG. Das Argument des Fast-Food-Restaurants, der Stadt fehle es an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz, überzeugte die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht. Insbesondere sei die „Örtlichkeit“ des Verbrauchs als Voraussetzung für die Gesetzgebungsbefugnis auch bei Take-away-Produkten gegeben.

2022 hatte Gericht Satzung gekippt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war 2022 noch auf Seiten des Restaurants gewesen und hatte die Satzung für unwirksam erklärt. Soweit die Steuer auf Take-away-Gerichte erhoben werde, fehle es an der „Örtlichkeit“ des Verbrauchs und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war 2023 anderer Ansicht gewesen und hatte das Urteil gekippt.

Kommunale Verpackungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes
Das BVerfG hat nun die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG als unbegründet abgewiesen. Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer ein. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß, so der Senat. Die „Örtlichkeit“ könne auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolge, so das BVerfG. Hierfür spreche die Beschaffenheit der Ware, ihre Temperatur und Frische, die für einen regelmäßigen Verzehr schon nach kurzer Zeit ausgelegt sei. Damit sei der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt. Die kommunale Verpackungssteuer stehe auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes.

Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen
Nach Angaben der Stadt Tübingen kostet sie die Beseitigung allein von Verpackungsmüll jährlich mehr als 700.000 Euro. Laut Satzung sollen für jeden Einweggetränkebehälter sowie für Einweggeschirr und jede Einwegspeiseverpackung jeweils 50 Cent anfallen, für jedes Einwegbesteckset 20 Cent. Mit der Steuer sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden.
Foto: Adobe Stock/ grandt