Umwelthilfe fordert Einwegsteuer – überall

Umwelthilfe fordert Einwegsteuer – überall

Mehrweg statt Einweg: Städte und Gemeinden dürfen Steuern erheben, um Müllmengen zu reduzieren. Foto: Rebowl


Städte und Gemeinden dürfen zur Eindämmung der Müllflut eine eigene kommunale Steuer auf Einweg-to-go-Verpackungen erheben. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Mai 2023 hervor, für das jetzt die Begründung veröffentlicht wurde. Seit Anfang 2022 werden in Tübingen je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck fällig. Pro verkaufter Mahlzeit sollte die Steuer laut Satzung auf höchstens 1,50 Euro beschränkt sein. Zahlen müssen die Verkäufer der Speisen und Getränke, nach Angaben der Stadt sind das rund 440 Betriebe. Eine Franchisenehmerin des Fast-Food-Konzerns McDonald‘s hatte gegen die Einwegsteuer geklagt.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat alle Städte und Kommunen dazu aufgefordert, durch die Einführung solcher kommunalen Verpackungssteuern Anreize zur Mehrwegnutzung und Abfallvermeidung zu schaffen und vor einem Flickenteppich bei den Steuern gewarnt. Dafür sei eine Einweg-Abgabe von mindestens 20 Cent nötig. „Allein in Deutschland werden jährlich 5,8 Milliarden Einweg-Getränkebecher und 4,3 Milliarden Einweg-Essensboxen verbraucht“, sagte Thomas Fischer, DUH-Bereichsleiter für Kreislaufwirtschaft. „Eine kommunale Verbrauchssteuer auf to-go-Verpackungen setzt wirksame finanzielle Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Mehrwegalternativen, wie man am Tübinger Beispiel gut erkennen kann.“

In seiner Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine kommunale Verpackungssteuer auf Einweg-Verpackungen, Einweg-Geschirr und Einweg-Besteck auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als mitnehmbares Take-away-Gericht angeboten werden.

Dies hatten Gegner der kommunalen Verpackungssteuer bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun klar, dass sich die Verpackungssteuer auf verpackte Produkte bezieht, die sich durch einen längeren Transport nachteilig verändern (Konsistenz, Temperatur, Frische etc.), weshalb diese Waren zum schnellen Verbrauch bestimmt sind und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gemeindegebiet verzehrt werden, wo die Verpackungsteuer erhoben wird. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen konkreten Bundesregelungen widerspreche.

Mit der kommunalen Verpackungssteuer bezweckt die Stadt Tübingen, die Menge des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern. Sie verfolgt damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundes- und der Unionsgesetzgeber und nutzt auch kein Handlungsmittel, das staatlichem Recht widerspricht.