Impfen und Quarantäne von Mitarbeitern

Impfen und Quarantäne von Mitarbeitern

Wie soll der Arbeitgeber sich verhalten, wenn Mitarbeiter ein Impfangebot ablehnen und vom Gesundheitsamt als Krankheitsverdächtige unter Quarantäne gestellt werden? Muss der Arbeitgeber diesen Mitarbeitern das Entgelt fortzahlen oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz leisten? Der Zentralverband hat dazu einige rechtlichen Grundlagen zusammengestellt. Zu unterscheiden seien folgende Fälle:

Fall 1: Der Mitarbeiter zeigt Corona-Symptome.
In dem Fall ist er arbeitsunfähig und hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

Fall 2: Der Mitarbeiter zeigt keine Corona-Symptome. Das Gesundheitsamt ordnet dem Mitarbeiter gegenüber Quarantäne an.
a) Die Rechtslage zur Frage, ob in so einem Fall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn aus § 615 BGB oder auf Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB besteht, ist leider nicht eindeutig. Nach Auffassung der zuständigen Behörden in mehreren Regionen des Bundesgebietes steht den betroffenen Mitarbeitern in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB zu, sofern die Anwendung dieser Vorschrift nicht zuvor durch schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Praxistipp: Daher raten wir den Betrieben, sofern noch nicht geschehen, § 616 BGB vertraglich auszuschließen. Die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter hierüber muss eindeutig und klar sein und schriftlich erfolgen. Dazu stellen wir Ihnen folgende Musterformulierung zur Verfügung, mit der § 616 BGB schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abbedungen werden kann: Abbedingung von § 616 BGB. Die Parteien vereinbaren, dass § 616 BGB für das vorliegende Arbeitsverhältnis abbedungen wird.

b) Nach Auffassung der zuständigen Behörden in mehreren Regionen des Bundesgebietes kann den betroffenen Mitarbeitern in einem solchen Fall ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IFSG zustehen, die Sie als Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorschießen und an den Arbeitnehmer auszahlen müssen; die ausgezahlten Beträge werden Ihnen als Arbeitgeber allerdings auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt.

Achtung: Zu diesen Voraussetzungen zählt nach Auffassung der Behörden, dass § 616 durch vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter vorab ausgeschlossen wurde und der Mitarbeiter keine Impfmöglichkeit abgelehnt hat. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Behörden eine Erstattung der Entschädigung an Sie als Arbeitgeber verweigern, weil Sie § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen haben (s.o.) und der Mitarbeiter ein Impfangebot nicht wahrgenommen hat.

Deswegen empfiehlt der Zentralverband folgende Lösung:
Schließen Sie, sofern noch nicht geschehen, § 616 BGB durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter aus (siehe dazu die Ausführungen und die Musterformulierung oben unter Buchstabe a). Informieren Sie Ihre Mitarbeiter mit dem nachfolgenden Aushang darüber, dass Sie im Fall einer Quarantäneanordnung durch die Behörde denen, die sich trotz Möglichkeit der Impfung nicht haben impfen lassen, kein Entgelt zahlen müssen. Stellen Sie den Mitarbeitern da, wo es nötig ist, zum Nachweis der Impfberechtigung eine Arbeitgeberbescheinigung aus. Ein Muster hierfür erhalten Sie über Ihre Innung oder Ihren Landesinnungsverband, soweit noch nicht erfolgt.

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