III Plus auch bei freiwilliger Schließung

III Plus auch bei freiwilliger Schließung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld III. Plus gelockert. Die Unterstützung kann demnach auch beantragt werden, wenn der Betrieb eigenmächtig wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen wird. Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Übersicht aller wichtiger Kriterien zusammengestellt.

Demnach können Unternehmen, für die der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre, auch Überbrückungshilfe-III-Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen.

Informationen zu Fragen wie Antragsende, Neuerungen und Beantragung finden Sie hier.

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