Abgabepflicht für Stollen zurückgenommen

Abgabepflicht für Stollen zurückgenommen

Das Umweltbundesamt hat entschieden, dass Stollen ab einem Gewicht ab 500 Gramm doch nicht unter die Abgabepflicht laut Verpackungsverordnung fallen. Damit entfällt die Abgabepflicht für größere Verpackungen, wie etwa die Folien eines 750-Gramm-Christstollens. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks begrüßt diese Entscheidung, die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) anzupassen und diese Mengenschwelle für Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter einzuführen. Damit entfällt künftig die Abgabepflicht für Stollenverpackungen mit einem Inhalt von über 500 Gramm. Das Umweltbundesamt hatte mit Allgemeinverfügung vom 6. August 2025 entschieden, dass ein Christstollen mit einem Gewicht von 750 g, der in eine Folientüte eingepackt ist, unter das Einweg-Verpackungsgesetz fällt. Er wäre demnach wie ein wie ein „Imbiss für unterwegs“ zu behandeln gewesen.

„Wir begrüßen diesen Schritt ausdrücklich. Einen Christstollen regulatorisch wie einen Snack für unterwegs einzustufen, widerspricht den Konsumgewohnheiten der Menschen“, erklärt Roland Ermer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks. Die neue Regelung schaffe Klarheit und befreie die Betriebe von der Bürokratielast. Verpackungen müssten nach ihrer tatsächlichen Nutzung durch Verbraucher bewertet werden – nicht nach theoretischen Annahmen.

Die Verbände des Bäckerhandwerks hatten sich gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für eine Korrektur dieser Entscheidung eingesetzt. Der Zentralverband hatte gegen diese Einstufung protestiert und die Handwerksbäckereien aufgerufen, Widerspruch einzulegen.

Foto: Zentralverband