Achtung: E-Mail gehört ins Impressum
Das Landgericht München hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden (Az.: 33 O 3721/24), dass im Impressum eines Betriebs eine gültige E-Mail-Adresse stehen muss. Der beklagte Dienstleister für Cybersicherheit hatte im Impressum eine E-Mail-Adresse hinterlegt, die mit einer automatisierten Antwort-E-Mail auf ein Kontaktformular verwies – nach Auffassung des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen.
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