Einweg-Aufpreis: 0,35 Cent pro Stollen
Die Aufregung in der Branche ist groß. Medien, Innungsverbände und Zentralverband haben sich bereits sehr kritisch zum Einweg-Aufpreis für Stollen geäußert. In einem Statement gegenüber back.intern. sagte ein Sprecher des Umweltbundesamtes (UBA): „Wir haben Verständnis für die Sorgen des Bäckereihandwerks. Aber: Die Folienverpackung eines 750g-Stollens mit den in der Allgemeinverfügung genannten Abmessungen wiege rund 4,4 Gramm. In diesem Fall müsse der Hersteller 0,876 Euro pro Kilogramm verwendeter Folienverpackung als Abgabe entrichten. Daraus ergebe sich eine Abgabe von etwa 0,35 Cent pro Stollen. „Viele Bäckereien bringen bereits kleinere Backwaren wie Brötchen oder Kuchenstücke in Folienverpackungen in Verkehr. Für diese Verpackungen gilt ebenfalls die Abgabepflicht, sodass sich Bäckereibetriebe nicht ausschließlich für den Verkauf von in Folie verpackten Stollen beim UBA registrieren müssen“, so das Umweltamt weiter.
Gleichzeitig sei die Abgabe wichtig, um die ökologischen Folgekosten von Kunststoffverpackungen einzupreisen und Anreize für nachhaltigere Alternativen zu schaffen. „Ob der Hersteller diese Mehrkosten auf die Preise seiner Produkte und somit auf die Verbraucher umlegt, können wir nicht beeinflussen. Im besten Fall erfolgt ein gänzlicher Verzicht von Folienverpackungen aus Kunststoff und die Verwendung alternativer kunststofffreier Verpackungsmaterialien.“ Auch eine unverpackte Abgabe sei von Amtsseite denkbar.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Das Umweltbundesamt (UBA) ist Vollzugsbehörde des Einwegkunststofffondsgesetzes. Die Abgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) stellt eine Maßnahme der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) dar. Ziel ist es, die steigenden Kosten für die Reinigung und Entsorgung von Kunststoffabfällen gerechter zu verteilen und den Verbrauch von Einwegplastik zu reduzieren. Einwegkunststoffe gehören zu den häufigsten Abfällen in Parks, Straßen und Gewässern. Sie zersetzen sich nur sehr langsam und belasten Ökosysteme über Jahrzehnte. Folienverpackungen für Lebensmittel fallen unter die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und müssen deshalb in die Abgabe einbezogen werden.
Umfangreiche rechtliche Prüfung
Aufgabe der Einwegkunststoffkommission ist es, das Umweltbundesamt durch Abgabe von Empfehlungen bei der Einordnung eines Produktes zu beraten. Eine etwaige Pflicht zur Umsetzung dieser Empfehlungen besteht jedoch nicht. Das UBA hat nach umfangreicher rechtlicher Prüfung entschieden, die Folienverpackung eines 750g-Stollen in die Abgabe nach EWKFondsG einzubeziehen. Die Einordnung erfolgte nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 EWKFondsG sowie den Leitlinien der EU-Kommission. Sowohl das EWKFondsG als auch die Auslegungshilfe der EU-Kommission zur EWKRL sehen für Folien- und Tütenverpackungen keine Größenbegrenzung vor. Nach den EU-Vorgaben gilt hierfür allein die objektive Eignung von zum sofortigen Verzehr.